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Was gibt es zu beachten?

Kellnern, Babysitten oder Nachhilfe geben – immerhin zwei Drittel aller Studierenden arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Doch wie viel darf ich überhaupt neben dem Studium arbeiten? Und worauf muss ich achten, wenn ich BAföG bekomme?

 

Nebenjob

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Jobben neben dem Studium gehört für viele Studierende zum Alltag. Laut der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, bei der 2016 über 67.000 Studierende befragt wurden, üben 68 Prozent der Studierenden eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium aus. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Die meisten arbeiten, um mehr Geld zur freien Verfügung zu haben (72 Prozent), gefolgt von dem Wunsch nach mehr Unabhängigkeit von den Eltern (62 Prozent). Über die Hälfte der erwerbstätigen Studierenden ist auf den eigenen Verdienst angewiesen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch das Sammeln praktischer Erfahrungen (53 Prozent) sowie das Knüpfen von Kontakten für die berufliche Zukunft (36 Prozent) gehören zu den Motiven.

Was ist möglich?

Egal, ob man auf geringfügiger Basis, als Werkstudent oder während der Semesterferien arbeitet: Für Studierende gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht wie für alle Arbeitnehmer. Als immatrikulierter Studierender befindet man sich jedoch in einer günstigeren Situation in Sachen Sozialversicherung, da in der Regel keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Ein Nebenjob auf 450-Euro-Basis hat zusätzlich den Vorteil, dass mit Ausnahme der Rentenversicherung keine Sozialversicherungspflicht besteht. Hier gibt es aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Dann zahlt lediglich der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Solange der Gesamtverdienst unter 450 Euro bleibt, dürfen auch mehrere Jobs ausgeübt werden.

Auf Einkommensgrenzen achten

Da bei einem Vollzeitstudierenden das Studium immer im Vordergrund stehen sollte, gelten bei den Arbeitszeiten dementsprechend besondere Regelungen. Grundsätzlich darf der Job nicht mehr als 20 Wochenstunden außerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Wer in den Semesterferien arbeitet, muss sich nicht an diese Begrenzung halten, denn in diesem Fall spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Der Semesterferien-Job ist zwar sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Die abgeführte Lohnsteuer bekommt man allerdings mit der Einkommensteuererklärung zurück, es sei denn, der Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Stand: 2018) wird überschritten.

BAföG-Empfänger müssen besonders aufpassen: Sollte im BAföG-Bewilligungszeitraum mehr als 5.400 Euro brutto verdient werden, kann die Förderung verringert werden. Wer BAföG beantragen und jobben möchte, sollte sich deshalb vorab ausführlich beraten lassen.

Nach dem Abi jobben

Wer bereits nach dem Abitur Geld verdienen möchte, ist weder Schüler noch Studierender und wird wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Folglich werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig, es sei denn, es handelt sich um einen Minijob.